• 6. Oktober 2025 10:35

Satzung

des 1. Staßfurter Carneval Verein e.V.

Inhaltsübersicht

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§2 Vereinszweck
§3 Mitgliedschaft
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§5 Mitgliedsbeiträge
§6 Organe des Vereins
§7 Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
§9 Revisionskommission
§10 Satzungsänderung
§11 Haftungsausschluss
§12 Auflösung des Vereins
§13 Gerichtsstand
§14 Schlussbestimmungen

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. der Verein führt den Namen 1. Staßfurter Carneval Verein e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Staßfurt und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein fördert das karnevalistische Brauchtum auf traditioneller Grundlage unter grundsätzlichem Ausschluss jeder politischen und konfessionellen Absicht.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Förderung und Pflege des Fastnachts-, Karnevals-, und Faschingsbrauchtums insbesondere des Lied- und Sprachgutes
    • Förderung der regionalen und überregionalen Jugendarbeit
    • Förderung von Kultur-, Bildungs- und Brauchtumsveranstaltungen
    • Koordination der karnevalistischen Aktivitäten der ordentlichen Mitglieder
    • Teilnahme an Karnevalsumzügen und -veranstaltungen
    • Organisation und Durchführung eigener Karnevalsveranstaltungen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Es wird zwischen ordentlicher Mitgliedschaft, Fördermitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft unterschieden.
  2. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder. Sie nehmen an den Veranstaltungen des Vereins aktiv und gestalterisch teil. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, wobei bis zur Volljährigkeit die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist. Ein ordentliches Mitglied ist bis zur Volljährigkeit nicht wählbar.
  3. Fördermitglieder können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, sind aber weder im Vorstand vertreten, noch sind sie wahl- und stimmberechtigt. Fördermitglied kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
  4. Der Vorstand kann Personen, welche sich um die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, eine Ehrenmitgliedschaft verleihen. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung einstimmig die Person vor. Die Mitgliederversammlung muss mit Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen dem Vorschlag zustimmen.
  5. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Bewerber ablehnen.
  6. Gegen die Ablehnung der Aufnahme steht dem Bewerber die Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen endgültig.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Auflösung (bei juristischen Personen), durch Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierwöchige Kündigungsfrist zum Quartalsende einzuhalten.
  8. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind:
    • ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
    • Die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
    • Beitragsrückstände von mindestens sechs Monaten.
    Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung möglich, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses in schriftlicher Form bei einem der Mitglieder des Vorstandes eingegangen sein muss.
    Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
  9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen und Aushändigung des Vereinseigentums. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, den Organen des Vereins Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern hierdurch keine gesetzlichen Vorschriften (z.B. Jugendschutzgesetz) verletzt werden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen, das Vereinseigentum fürsorglich zu behandeln und vor Schaden zu schützen, sowie den Beitrag gemäß der Beitragsordnung zu enrichten.
  3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder des Vereins können nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen verlangen und auch nur dann, wenn diese Auslagen mit den Vereinszielen vereinbar ist.
  4. Die Uniformen des Elferrates und der Garden sind Eigentum des Vereins und pfleglich zu behandeln, nur zweckgebunden und auf Anweisung des Vorstands zu tragen.

 

§5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen zu erlassen ist. Der Vorstand kann jederzeit Vorschläge zur Änderung der Beitragsordnung unterbreiten.

 

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende Organ des Vereins.
    Ihr obliegt:
    • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes einschließlich des Jahresabschlusses des Vorstandes,
    • die Entgegennahme des Berichtes der Revisionskommission,
    • Die Entlastung des Vorstandes,
    • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Revisionskommission,
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Änderung der Beitragsordnung,
    • die Beschlussfassung über die Grundsätze für die Erstattungen von Aufwendungen,
    • die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Vereinsauflösung.
    Jedem ordentlichen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch Briefwahl ausgeübt werden.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr stattzufinden. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung an alle Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung per elektronischer Post ist zulässig.
  3. Anträge auf Änderung der Tagesordnung kann jedes Mitglied schriftlich, persönlich oder mittels elektronischer Post bis zum Beginn der Mitgliederversamlung einbringen. Über Änderungsanträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder es ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantrag haben.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. Der Versammlungsleiter und der Schriftführer werden zu Beginn einer jeden Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen ernannt.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Es wird von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, ein stimmberechtigtes Mitglied verlangt die geheime Abstimmung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind bei der Abstimmung nicht zu berücksichtigen, sie sind insbesondere nicht den Ablehnungen zuzurechnen.
  7. Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat kein Kandidat diese Mehrheit erhalten, so findet ein weiterer Wahlgang zwischen denjenigen beiden Kandidaten statt, die im vorangegangen Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei dieser Stichwahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Blockwahl ist zulässig, solange die Anzahl der Kandidaten die vorgeschriebene Anzahl der zu besetzenden Funktionen nicht übersteigt. Hiebei gilt jeder Kandidat als gewählt, der die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

 

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmister, dem Schriftführer und dem Beirat des Vereins.
  2. Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitgieder, darunter der Präsident oder der Schatzmeister, gemeinsam vertreten.
  3. Der Beirat, der aus bis zu 8 Mitgliedern bestehen kann, hat beratende Funktion und die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise zu unterstützen.
  4. Der Vorstand organisiert die Geschäftsführung des Vereins. Er ist verantwortlich für die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Organisation der Buchführung, die Erstellung des Kassenberichts, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Vertretung des Vereins in und gegenüber andreren Vereinen sowie der Öffenlichkkeit.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neun Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  6. Werden die Mitglieder des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung in einer Blockwahl, jedoch ohne vorherige Festlegung der jeweiligen Einzelfunktionen bestimmt, so werden die Vorstandsfunktionen durch die neu gewählten Mitglieder des Vorstandes unter sich, und zwar unmittelbar im Anschluß an die Wahl entschieden. Hierfür ist die Mitgliederversammlung zu unterbrechen.
  7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit und regelt seine Geschäftsordnung selbst. Die Geschäftsordnung ist jedem Mitglied auf Verlangen zur Kenntnis zu geben.

 

§9 Revisionskommission

  1. Durch die Mitgliederversammlung sind neben dem Vorstand zwei Revisoren für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Revisoren haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
  3. Die Revisoren haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
  4. Die Revisoren dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.

 

§10 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu änderneden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Die Satzungsänderung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheitder gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

§11 Haftungsausschluss

Der Verein haftet für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausführung des Vereinszwecks erleiden, nur, soweit diese durch bestehende Versichrungen gedeckt sind.

 

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfaall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Staßfurt, Hohenerxlebener Straße 12, 39418 Staßfurt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§13 Gerichtsstand

Gerichtstand ist Staßfurt.

 

§14 Schlußbetimmungen

  1. Jedem Mitglied ist jeder Zeit auf Verlangen die jeweils aktuelle Ausfertigung der Satzung und der Beitragsordnung auszuhändigen. Neue Mitglieder bekommen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft jewiels die aktuelle Ausfertigung der Satzung und der Beitragsordnung ausgehändigt.
  2. Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines Paragrafen oder eines Unterpunktes dieser Satzung berührt nicht die Wirksamkeit aller anderen Paragrafen oder deren Unterpunkte. Sie führt nicht zur Unweirksamkeit oder Nichtigkeit der Satzung.

Die vorstehende Satzung wurde am 26.03.2021 von der Mitgliederversammlung verabschiedet.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal in Kraft.